Referenzen
Auszug aus dem „Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen (ÖbVIG NRW)“ aus § 3:
„Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat seinen Beruf selbstständig und eigenverantwortlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Er hat sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit dem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. In Ausübung seines Berufs muss sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen entsprechen, die dem Beruf entgegengebracht werden.“
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